Die Aussagen der Gelehrten über die Absicht hinter dem Wort „Unglaube“ im Vers "Und wer nicht mit dem richtet/herrscht, was Allah (als Offenbarung) herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen." (Teil 1)

 


1.         Aĥmad Ibn Ĥanbal

Işmā’īl Ibn Şa’d, der ja der Imām von Aĥmad Ibn Ĥanbal war, wurde gefragt: „Im folgenden Vers sagte der erhabene Allah: "Und wer nicht mit dem richtet/herrscht, was Allah (als Offenbarung) herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen." [Sure 5, al-Mā`idah, Vers 44] Welcher Unglaube ist hier gemeint?“ Er sagte: „Der Unglaube, der einen nicht aus dem Kreis des Islams austreten lässt.“[1]

Ibn Hāni` sagte: „Ich fragte ihn auch bezüglich des Ĥadīths von Tāwūş, wo er sagte: „Das ist der Unglauben, der einen nicht aus dem Kreis des Islams austreten lässt.“ Abu ’Abdullah sagte: „Dies ist im Bezug auf den folgenden Vers: "Und wer nicht mit dem richtet/herrscht, was Allah (als Offenbarung) herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen."[2]

Und siehe dazu auch die Aussagen von Imām Aĥmad Ibn Ĥanbal in seinem Tafşīr (2/45) oder auch seine Aussagen nach dem Wortlaut von Abu Dāwūd (209).[3]

Das ist auch das, was Ibn Taimiyah bekräftigt hat, als er sagte: „Ibn ’Abbāş – Allahs Wohlgefallen auf sie beide –, aber auch viele andere Şalaf sagten: „Dies ist ein Unglaube kleiner als Unglaube (Kuffr dūna Kuffr). Und ein Frevel kleiner als Frevel (Fişq dūna Fişq). Und eine Ungerechtigkeit kleiner als Ungerechtigkeit (Dhulm dūna Dhulm).“ Das erwähnten auch Aĥmad, al-Buchārī und andere.“[4]

Imām Aĥmad – möge Allah ihm gnädig sein – wurde über den Unglauben befragt, der in diesem Vers offenbart wurde, worauf er sagte: „Dies ist der Unglaube, der einen nicht aus dem Kreis des Islams austreten lässt, so wie der Glaube an manches davon und an manches nicht. Das gilt solange, bis von dieser Person etwas kommt, was seinen Unglauben eindeutig macht.“ [5]

 

2.         Al-Buchārī in seinem Şaĥīĥ, Kapitel: „Kuffrān al-’Aschier wa Kuffr dūna Kuffr“

Al-Qādī Ibn al-’Arabī al-Mālikī hat gesagt: „Die Absicht des Autors (also al-Buchārī) hierbei ist folgende: So wie die rechtschaffenen Taten (at-Tā’āt) als Glaube bezeichnet werden, werden auch dementsprechend die Sünden (al-Ma’āşī) als Unglaube bezeichnet. Da, wo Sünden als Unglaube bezeichnet werden, ist nicht der Unglaube gemeint, der eine Person aus dem Kreis des Islams austreten lässt.“ [6]

3.         Imām Abu ’Ubaid al-Qāşim Ibn Şallām sagte in al-Īmān:

Das, was dies bekräftig ist die Aussage des erhabenen Allahs: "Und wer nicht mit dem richtet/herrscht, was Allah (als Offenbarung) herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen." Ibn ’Abbāş – Allahs Wohlgefallen auf ihm – sagte dazu: „Damit ist nicht der Unglaube gemeint, der einen aus dem Kreis des Islams austreten lässt.“ ’Atā` Ibn Abi Rabbāĥ (ein Tābi’ī) hat gesagt: „Dies ist ein Unglaube kleiner als Unglaube.“ Somit wird uns hier ersichtlich, dass dieser Unglaube eine Person nicht aus dem Kreis des Islams austreten lässt. Diese Person befindet sich immer noch im Zustand seines Glaubens, auch wenn dieser mit Sünden behaftet ist. Das, was ihn jedoch mit den Ungläubigen verbindet, sind ihr Charakter und ihr Vorgehen. Denn zum Vorgehen der Ungläubigen gehört, dass sie nicht mit dem richten bzw. herrschen, was Allah als Offenbarung herabgesandt hat. Hast du denn nicht die folgende Aussage des erhabenen Allahs gehört, der gesagt hat: "Begehren sie etwa das Urteil der Unwissenheit? Wer kann denn besser walten als Allah für Leute, die (in ihrem Glauben) überzeugt sind?" [Sure 5, al-Mā`idah, Vers 50] Die Gelehrten des Tafşīr haben diesen Vers wie folgt ausgelegt: „Wer nicht mit dem richtet bzw. herrscht, was Allah als Offenbarung herabgesandt hat, obwohl er dem Kreis des Islams angehört, der gleicht in seinem Urteil der Leute der Unwissenheit (al-Djāhiliyah). Denn die Leute der Unwissenheit haben stets so geherrscht.““ [7]

4.         Ibn Djarīr at-Tabarī sagt:

„Die Meinung, die ich als zutreffend sehe, ist von denen, die gesagt haben: „Dieser Vers ist über die Ungläubigen der Ahlu l-Kitāb (also über die Juden und Christen) herabgesandt worden. Denn vor und nach diesem Vers werden sie direkt angesprochen. Deshalb sind sie auch diejenigen, die hiermit gemeint sind. Diese Verse berichten über ihre Lage.“

Wenn nun jemand sagen sollte, dass der erhabene Allah hier allgemein gesprochen hat und jeden gemeint hat, der nicht mit Seinem Gesetzt herrscht, dann sagen wir ihm: Der erhabene Allah hat hier allgemein gesprochen, da Er all jene damit ansprechen wollte, die Seine Gesetze verleugnen. Deshalb sagte Er ihnen, dass weil sie Seine Gesetze verleugnet haben und damit nicht geherrscht haben, sie nun zu Ungläubige wurden. Deshalb ist auch jeder, der nicht mit dem richtet bzw. herrscht, was Allah als Offenbarung herabgesandt hat, ein Ungläubiger, wenn er diese verleugnet, so wie es Ibn ’Abbāş gesagt hat.“ [8]

Er sagte auch: „Der Erhabene sagte: Wer die Gesetze Allahs verheimlicht, die Er in Seinem Buch herabgesandt hat und die Er als Gesetz zwischen Seinen Dienern erlassen hat und mit anderen Gesetzen richtet bzw. herrschet, "das sind die Ungläubigen", wie die Juden, als sie gegen diejenigen, die Unzucht begangen haben, obwohl sie verheiratet waren, andere Gesetze erlassen haben und dabei die Steinigung verschwiegen. Auch haben sie im Falle eines Mordes manchem das gesamte Blutgeld (ad-Diyyah) auferlegt und manchem nur die hälfte. Die ehrvollen Leute unter ihnen mussten Wiedervergeltung leisten und die Schurken lediglich ein Blutgeld zahlen, obwohl der erhabene Allah sie in der Tora vor dem Gesetz gleichgestellt hat. Das sind diejenigen, die nicht mit dem richten bzw. herrschen, was Allah als Offenbarung herabgesandt hat, im Gegenteil, sie haben die Gesetze Allahs umgewandelt und verfälscht. Gleichzeitig verschwiegen sie die Wahrheit, die sie kannten und die der erhabene Allah in Seinem Buch herabgesandt hat, "das sind die Ungläubigen." […] Sie haben die Wahrheit verschwiegen, die sie offenkundig machen sollten. Sie haben es vor den Menschen verheimlicht und ihnen etwas anderes gezeigt und mit diesem dann auch geherrscht.“ [9]

5.         Abu ’Abdullah Ibn Battah al-’Akbarī hat gesagt:

„Kapitel: Die Erwähnung der Sünden, die diejenigen, der sie begeht zum Unglauben führen, der einen jedoch nicht aus dem Kreis des Islams austreten lässt.“ [10] Dann erwähnte er in diesem Kapitel folgenden Punkt: Das richten (bzw. herrschen) mit dem, was Allah nicht als Offenbarung herabgesandt hat. Unter diesem Titel führte er dann zahlreiche Aussagen der Gefährten (Şaĥābah) und ihren Schülern (Tābi’īn) auf, die gesagt haben, dass dies ein kleiner Unglaube sei, der eine Person nicht aus dem Kreis des Islams austreten lässt. [11]

6.         Al-Ĥāfidh Muĥammad Ibn Naşr al-Marwazī hat gesagt:

Diesbezüglich haben wir Vorbilder, die uns über die Gefährten des Propheten – möge Allah ihn loben und Heil schenken – berichtet haben und über ihre Schüler. Sie alle haben den Unglaube (Kuffr) in Kategorien unterteilt, die einen nicht aus dem Kreis des Islams austreten lassen, falls der große Unglaube nicht begannen wurde. Deshalb erklärten sie auch, dass Taten eine Unterkategorie des Glaubens sind, die denjenigen jedoch, der sie unterlässt, nichts aus dem Kreis des Islams verbannen. Dazu gehört auch die Aussage von Ibn ’Abbāş, „Dies ist ein Unglaube kleiner als Unglaube (Kuffr dūna Kuffr)“ im Bezug auf den Vers: "Und wer nicht mit dem richtet/herrscht, was Allah (als Offenbarung) herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen." [12]

Dann sagte er kommentierend über die Aussage von ’Attā`, „Dies ist ein Unglaube kleiner als Unglaube (Kuffr dūna Kuffr). Und ein Frevel kleiner als Frevel (Fişq dūna Fişq). Und eine Ungerechtigkeit kleiner als Ungerechtigkeit (Dhulm dūna Dhulm)“: „Hier sagt ’Attā` die Wahrheit. Ein Ungläubiger kann als Ungerechter bezeichnet werde. Doch auch ein Sünder, der Muslim ist, kann als Ungerechter bezeichnet werden. Deshalb gibt es auch hier eine Ungerechtigkeit, die einen aus dem Kreis des Islams austreten lässt und eine Ungerechtigkeit, die einen nicht aus dem Kreis des Islams austreten lässt.“ [13]

7.         Ibn al-Djauzī sagt:

„Abschließend kann gesagt werden, dass derjenige, der nicht mit dem richtet bzw. herrscht, was Allah als Offenbarung herabgesandt hat, weil er es leugnet, obwohl er weiß, dass der erhabene Allah dieses herabgesandt hat, so wie es die Juden getan haben, der ist ein Ungläubiger. Und wer nicht damit richtet bzw. herrscht, weil er sich zu den Juden neigt und nicht weil er dieses leugnet, der ist ein Ungerechter (Dhālim) und Frevler (Fāşiq). Es ist von Ibn Abi Talĥah überliefert worden, dass Ibn ’Abbāş gesagt hat: „Wer das leugnet, was der erhabene Allah herabgesandt hat, der ist ungläubig. Und wer es zwar bekräftigt, aber damit nicht richtet bzw. herrscht, ist ein Ungerechter (Dhālim) und Frevler (Fāşiq).“ [14]

8.         Ibn al-’Arabī hat gesagt:

„Hier muss man strikt unterscheiden: Wer mit dem richtet, was er (erfunden) hat (und nicht was Allah herabgesandt hat) und dann sagt, dass dies von Allah ist, der hat das Gesetz Allahs mit seinem Gesetz ersetzt und hat damit Unglaube begannen. Wer jedoch mit seinen eigenen Gesetzen aus Sünde und aus Befolgen des Egos (Naffs) herrscht, der hat eine Sünde begannen, die durch Bereuen gelöscht werden kann. Denn es gehört zum Grundsatz der Leute der Şunnah, dass den Sündern vergeben wird, wenn sie aufrichtig bereuen.“ [15]

9.         Imām al-Qurtubī (der ja diesen bekannten Tafşīr geschrieben hat) sagt:

Und Seine Aussage, "Und wer nicht mit dem richtet/herrscht, was Allah (als Offenbarung) herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen", nehmen viele als Beweis, dass derjenige, der eine Sünde begeht, ungläubig wird, so wie es die al-Chawāridj tun. Doch sie haben keinerlei Beweis in diesem Vers. Denn dieser Vers wurde über die Juden herabgesandt, da sie die Worte des erhabenen Allahs verfälscht haben, so wie es im Ĥadīth überliefert wurde. Deshalb fallen nur diejenigen unter diesem Urteil, die den Juden auch im Bezug auf den Grund ihrer Offenbarung gleichen. [16]

Er sagte auch: „Das Ziel dieser Studie ist die, dass mit diesem Vers die Leute der Unglaubens und der Leugnung gemeint sind, auch wenn die Worte dieses Verses allgemein sind. Die Muslime sind mit diesem Vers nicht gemeint. Denn, das Seinlassen des Richtens bzw. Herrschens mit dem, was der erhabene Allah herabgesandt hat, bei gleichzeitigem Glauben daran, ist kein Unglaube in dem Sinne. Der erhabene Allah hat gesagt: "Allah vergibt gewiss nicht, dass man Ihm (etwas) beigesellt. Doch was außer diesem ist, vergibt Er, wem Er will." [Sure 4, an-Nişā`, Vers 48] Deshalb herrscht auch Konsens unter den Gelehrten, dass das Seinlassen des Richtens bzw. Herrschens mit dem, was der erhabene Allah herabgesandt hat, kein Unglaube ist. Dieser Person kann vergeben werden. Doch einem Ungläubigen wird nicht vergeben. Deshalb ist das Seinlassen des Richtens bzw. Herrschens mit dem, was der erhabene Allah herabgesandt hat, kein Unglaube!“ [17]

10.       Imām al-Qurtubī sagt:

„Seine Aussagen, "das sind die Ungläubigen", "das sind die Ungerechten" und "das sind die Frevler" sind allesamt auf die Ungläubigen herabgesandt worden. Dies wurde auch im Ĥadīth al-Barā` berichtet, der  in Şaĥīĥ Muşlim verzeichnet ist. Ein Muslim jedoch, wird nicht zum Ungläubigen, auch wenn er eines der großen Sünden begeht. Es wurde gesagt: In diesem Satz steckt eine Ellipse (Satz, in dem die zum Verständnis nicht nötigen Teile weggelassen sind). Das heißt, dass wer nicht mit dem richtet bzw. herrscht, was der erhabene Allah als Offenbarung herabgesandt hat, weil er den Qur`ān zurückweist und die Aussagen des Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – leugnet, der ist ein Ungläubiger. Dies sagten Ibn ’Abbāş und Mudjāhid.“ [18]

11.       Scheich des Islam Ibn Taimiyah sagt:

„Mit dem Vers, "Und wer nicht mit dem richtet/herrscht, was Allah (als Offenbarung) herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen", ist derjenige gemeint, der das Richten bzw. Herrschen mit dem, was der erhabene Allah nicht als Offenbarung herabgesandt hat, als erlaubt ansieht.“ [19]

Er – möge Allah mit ihm gnädig sein – hat auch gesagt: „Wenn die Aussagen der Şalaf besagt, dass in einem Menschen sowohl Glaube als auch Heuchlerei stecken können, so gehört auch zu ihren Aussagen, dass in einem Menschen sowohl Glaube als auch Unglaube stecken können. Dies ist jedoch nicht der Unglaube, der einen aus dem Kreis des Islams austreten lässt. Das haben Ibn ’Abbāş und seine Gefährten im Bezug auf den folgenden Vers gesagt: "Und wer nicht mit dem richtet/herrscht, was Allah (als Offenbarung) herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen." Sie sagten, dass dieser Unglaube nicht der Unglaube ist, der einen aus dem Kreis des Islams austreten lässt. Dieser Ansicht folgten auch Aĥmad und andere Gelehrte der Şunnah.“ [20]

Er sagte auch: „Ibn ’Abbāş und viele weitere Şalaf sagten im Bezug auf die Aussagen des erhabenen Allahs: "Und wer nicht mit dem richtet/herrscht, was Allah (als Offenbarung) herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen", "das sind die Frevler" und "das sind die Ungerechten": „Dies ist ein Unglaube kleiner als Unglaube (Kuffr dūna Kuffr). Und ein Frevel kleiner als Frevel (Fişq dūna Fişq). Und eine Ungerechtigkeit kleiner als Ungerechtigkeit (Dhulm dūna Dhulm).“ Das erwähnten auch Aĥmad, al-Buchārī und andere.“ [21]

Außerdem sagte er auch: „Er kann ein Muslim sein und Unglaube in sich tragen, jedoch nicht der Unglaube, der einen ganz aus dem Kreis des Islams austreten lässt, so wie es die Gefährten (Şaĥābah), Ibn ’Abbāş und andere gesagt haben. Sie sagten: „Dies ist ein Unglaube kleiner als Unglaube (Kuffr dūna Kuffr).“ Das ist auch die allgemeine Ansicht der Şalaf. Dies ist auch das, was Aĥmad und andere darüber berichtet haben […]. Das ist auch das, was über al-Buchārī in seinem Şaĥīĥ bekannt wurde.“ [22]

Er sagte auch: „Ibn ’Abbāş und seine Gefährten sagten: „Dies ist ein Unglaube kleiner als Unglaube (Kuffr dūna Kuffr). Und ein Frevel kleiner als Frevel (Fişq dūna Fişq). Und eine Ungerechtigkeit kleiner als Ungerechtigkeit (Dhulm dūna Dhulm).“ Dies sagten auch die Leute der Şunnah, wie Aĥmad Ibn Ĥanbal und weitere.“ [23]

Er sagte auch: „Mehr als nur ein Şalaf hat gesagt: Dies ist ein Unglaube kleiner als Unglaube (Kuffr dūna Kuffr),  Heuchlerei kleiner als Heuchlerei (Nifāq dūna Nifāq) und Götzendienst kleiner als Götzendienst (Schirk dūna Schirk).“ [24]

Er sagte auch: „Wenn die Şalaf nun sagen, dass ein Mensch sowohl Glaube als auch Heuchelei in sich tragen kann, dann gehört es auch zu ihrer Aussage, dass ein Mensch sowohl Glauben als auch Unglauben in sich tragen kann. Jedoch ist dieser Unglaube nicht der, der einen aus dem Kreis des Islams austreten lässt, so wie es Ibn ’Abbāş und seine Gefährten bezüglich des folgenden Verses gesagt haben: "Und wer nicht mit dem richtet/herrscht, was Allah (als Offenbarung) herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen." Sie sagten, dass dieser Unglaube eine Person nicht aus dem Kreis des Islams austreten lässt. Auch Aĥmad und andere Gelehrte der Şunnah sind ihnen in dieser Meinung gefolgt.“ [25]

Er sagt weiter: „Wenn diese Menschen wissen, dass es nicht erlaubt ist, mit dem zu richten bzw. zu herrschen, was der erhabene Allah nicht als Offenbarung herabgesandt hat und sich jedoch daran nicht halten, weil sie der Ansicht sind, dass es erlaubt ist, mit dem zu richten bzw. zu herrschen, was der erhabene Allah nicht als Offenbarung herabgesandt hat, dann sind sie Ungläubige. Andersfalls sind sie Unwissende, da das Richten bzw. Herrschen mit dem, was der erhabene Allah als Offenbarung herabgesandt hat, bekanntlich Pflicht ist.“ [26]

12.       Ibn Qayyim al-Djauziyyah hat gesagt:

„Was jedoch den Unglauben anbetrifft, so gibt es hier zwei Arten: Der große Unglaube und der kleine. Der große Unglaube bedeutet zwangsläufig, dass man ewig in der Hölle bleiben wird. Was den kleinen Unglauben anbetrifft, so wird zwar auch dieser die angedrohte Bestrafung kosten, jedoch wird er nicht ewig darin verweilen […]. Das ist die Interpretation von Ibn ’Abbāş und der Allgemeinheit der Gefährten im Bezug auf die Aussage des erhabenen Allahs: "Und wer nicht mit dem richtet/herrscht, was Allah (als Offenbarung) herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen." Ibn ’Abbāş hat gesagt: „Das ist nicht der Unglaube, der einen aus dem Kreis des Islams austreten lässt. Wenn er diese Tat begeht, dann begeht er damit auch gewiss Unglaube. Doch gleicht dieser Unglaube nicht dem, als würde man im Bezug auf Allah und dem Jüngsten Tag Unglaube begehen.“ Dies sagte auch Tāwūş. ’Atā` sagte: „Dies ist ein Unglaube kleiner als Unglaube (Kuffr dūna Kuffr). Und ein Frevel kleiner als Frevel (Fişq dūna Fişq). Und eine Ungerechtigkeit kleiner als Ungerechtigkeit (Dhulm dūna Dhulm).““

Dann hat Ibn Qayyim al-Djauziyyah – möge Allah mit ihm gnädig sein – das Urteil im Bezug auf diejenigen, die nicht mit dem richten bzw. herrschen, was der erhabene Allah als Offenbarung herabgesandt hat, auf eine großartige Art und Weise näher erklärt. [27] Diese großartige Erklärung übertraf er wiederum in seinem Buch „Das Gebet (aş-Şalah)“, als er sagte:

„Abschnitt: Der Unglaube unterteilt sich in zwei Arten: Unglaube durch Taten und Unglaube durch Leugnung und Trotz. Was jedoch den Unglaube durch Leugnung anbetrifft, so ist ihm derjenige verfallen, der ungläubig ist im Bezug auf das, was er über das, was dem Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – vom erhabenen Allah offenbart wurde,   weiß, indem er es leugnet und sich gegenüber diesem trotzig verhält, wie im Bezug auf die Namen, Eigenschaften und Gesetze Allahs. Dieser Unglaube steht in jeglicher Hinsicht im klaren Gegensatz zum Glauben.

Was den Unglauben durch Taten anbetrifft, so unterteilt sich dieser wiederum in zwei Arten, der Unglaube, der im Gegensatz zum Glauben steht und der Unglaube, der nicht im Gegensatz zum Glauben steht. So sind Taten, wie das sich Niederwerfen vor einem Götzen, das Spotten über den Qur`ān oder das Töten oder Beleidigen der Propheten alles Taten, die im Gegensatz zum Glauben stehen. Was jedoch das Richten bzw. Herrschen mit dem, was der erhabene Allah nicht als Offenbarung herabgesandt hat und das Seinlassen des Gebets anbetrifft, so sind all dies Unglaube durch Taten. Diese Bezeichnung des Unglaubens darf von diesen Menschen nicht abgestritten werden, da der erhabene Allah und Sein Gesandter sie so bezeichnet haben. Denn derjenige, der nicht mit dem richtet bzw. herrscht, was der erhabene Allah als Offenbarung herabgesandt hat, ist Ungläubig. Und auch derjenige, der das Gebet ganz Seingelassen hat, ist Ungläubig, da die Texte des Propheten – möge Allah ihn loben und Heil schenken – dies ganz klar verdeutlicht haben. Doch dieser Unglaube, ist ein Unglaube durch Taten und nicht durch Überzeugung. Es ist doch widersinnig, dass wenn der erhabene Allah denjenigen, der nicht mit dem richtet bzw. herrscht, was Er als Offenbarung herabgesandt hat, als Ungläubigen bezeichnet und der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – denjenigen, der das Gebet ganz Seingelassen hat, als Ungläubigen bezeichnet, diese dann doch nicht als Ungläubige bezeichnet werden. Der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat demjenigen, der Unzucht begeht, Stehlt, Alkohol trinkt oder seinem Nachbarn keine Sicherheit gewährt, seinen Glauben aberkannt. Wenn er ihm nun den Glauben aberkannt hat, dann ist er somit bezüglich der Taten zum Ungläubigen geworden, jedoch nicht im Bezug auf den Unglauben, dem man durch Leugnung und Trotz verfallen kann. Deshalb sagte auch der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken: „Werdet nach mir nicht wieder ungläubig, indem einige von euch die Nacken anderer schlagen (d.h. umbringen).“ [Verzeichnet bei al-Buchārī. Nr. 5700] Dies ist ein Unglaube durch Taten. Er – möge Allah ihn loben und Heil schenken – sagte auch: „Wer auch immer sich einem Wahrsager nähert und daran glaubt, was er sagt, oder sich einer Frau (durch Analverkehr) von hinten nähert, ist abgefallen vom Glauben an das, was Muĥammad offenbart wurde.“ Außerdem sagte er auch: „Wenn ein Mann zu seinem Bruder sagt, O Ungläubiger (Kāfir), dann ist wahrlich einer von ihnen so (also ein Kāfir).“ Der erhabene Allah hat diejenigen, die an einen Teil der Schrift glauben und einen anderen Teil verleugnen als jene bezeichnet, die gläubig sind im Bezug auf das, was sie umgesetzt haben und ungläubig im Bezug auf das, was sie gelassen haben. Der erhabene Allah hat gesagt:

"Und als Wir mit euch ein Abkommen trafen: Vergießt nicht (gegenseitig) euer Blut und vertreibt euch nicht selbst aus euren Wohnstätten! Hierauf habt ihr euch dazu bekannt und ihr seid dafür Zeugen. Dennoch seid (gerade) ihr es, die ihr euch selbst (gegenseitig) tötet und eine Gruppe von euch aus seinen Wohnstätten vertreibt, indem ihr einander in Sünde und feindseligem Vorgehen gegen sie beisteht. Und wenn sie als Gefangene zu euch kommen, so kauft ihr sie los, wo euch doch ihre Vertreibung verboten worden ist. Glaubt ihr denn an einen Teil der Schrift und verleugnet einen anderen? Wer von euch aber solches tut, dessen Lohn ist nur Schande im diesseitigen Leben. Und am Tag der Auferstehung werden sie der schwersten Strafe zugeführt werden. Und Allah ist nicht unachtsam dessen, was ihr tut." [Sure 2, al-Baqarah, Vers 84f]

Der erhabene Allah berichtet uns, dass sie sich zu Seinem Abkommen, den Er ihnen befohlen hat, bekannt haben. Dies beweist, dass sie geglaubt haben, dass sie nicht gegenseitig ihr Blut vergießen dürfen und dass sie sich nicht selbst aus ihren Wohnstätten vertreibt dürfen. Dann berichtet uns der erhabene Allah, dass sie sich Seiner Sache widersetzt haben, sodass eine Gruppe von ihnen die andere getötet hat und sie aus ihren Wohnstätten vertrieben hat. Das ist ein Zeichen ihres Unglaubens im Bezug auf das, was ihnen im Buch offenbart wurde. Dann berichtet uns der erhabene Allah weiter, dass sie die Gefangenen losgekauft haben, die sie von der anderen Gruppe gefangen nahmen. Das wiederum ist ein Zeichen ihres Glaubens im Bezug auf das, was ihnen im Buch offenbart wurde. Somit waren sie gläubig im Bezug auf das, was sie vom Abkommen umgesetzt haben und ungläubig im Bezug auf das, was sie Seingelassen haben. Der Glaube durch Taten steht im Gegensatz zum Unglauben durch Taten. Und der Glaube durch Überzeugung steht im Gegensatz zum Unglauben durch Überzeugung. Deshalb sagte der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – in einem authentischen Ĥadīth: „Das Beleidigen eines Muslims ist Frevel (Fisq) und seine Bekämpfung Unglaube.“ Hier hat er einen Unterschied gemacht zwischen ihn beleidigen und ihn bekämpfen. Eines davon nannte er Frevel und das andere Unglaube. Der zweite davon ist also Unglaube, doch ein Unglaube durch Tat und nicht durch Überzeugung. Dieser Unglaube lässt ihn nicht ganz aus dem Kreis des Islams austreten, genauso, wie wenn jemand, der Unzucht begeht, stehlt oder trinkt auch nicht aus dem Kreis des Islams austritt, auch wenn ihm die Bezeichnung des Glaubens aberkannt wird.

Diese ausführliche Darlegung ist die Aussage der Gefährten, die ja schließlich das meiste Wissen hatten über das Buch Allahs, über den Islam, über den Unglauben und über seine Bedingungen. Deshalb dürfen solche Dinge nur von ihnen genommen werden. Die Letzteren, die nach den Gefährten kamen, haben diese Absicht nicht verstanden, sodass sie sich in zwei Gruppen aufspalteten. Eine Gruppe von ihnen hat jeden aus dem Kreis des Islams ausgeschlossen, der eines der großen Sünden begangen hat. Sie haben über diese Menschen geurteilt, dass sie ewig in der Hölle bleiben werden. Die andere Gruppe wiederum sagte, dass derjenige, der große Sünden begeht, immer noch im Besitz seines vollkommenen Glaubens ist. Somit ist die erste Gruppe durch Übertreibung und die zweite Gruppe durch Verkümmerung in die Irre gegangen.

Der erhabene Allah hat die Leute der Şunnah zum vorbildlichen Weg und zur gemäßigten Aussage geleitet. Somit gibt es einen Unglaube kleiner als Unglaube (Kuffr dūna Kuffr), ein Frevel kleiner als Frevel (Fişq dūna Fişq) und eine Ungerechtigkeit kleiner als Ungerechtigkeit (Dhulm dūna Dhulm). Şufyān Ibn ’Uyaynah sagte, dass Hischām Ibn Ĥudjair, dass Tāwūş, dass Ibn ’Abbāş bezüglich des Verses "Und wer nicht mit dem richtet/herrscht, was Allah (als Offenbarung) herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen" sagte: „Das ist nicht der Unglaube, zu dem sie gehen.“

’Abdurrazāq hat gesagt: „Uns hat Ma’mar über Ibn Tāwūş berichtet, dass sein Vater sagte: „Ibn ’Abbāş wurde einmal bezüglich des Verses "Und wer nicht mit dem richtet/herrscht, was Allah (als Offenbarung) herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen" befragt, worauf er sagte: „Es ist damit dem Unglauben verfallen, jedoch nicht dem Unglauben, wie al würde man ungläubig sein im Bezug auf Allah, Seiner Engel, Seinen Büchern und Seinen Gesandten.“““

In einer anderen Überlieferung über Ibn ’Abbāş heißt es: „Es ist ein Unglaube, der einen nicht aus dem Kreis des Islams austreten lässt.“ Tāwūş hat gesagt: „Es ist damit nicht der Unglaube gemeint, der einen nicht aus dem Kreis des Islams austreten lässt.“  Wakī’ hat gesagt, das Şufyān von Ibn Djuraidj berichtet hat, dass ’Attā` sagte: „Das ist Unglaube kleiner als Unglaube (Kuffr dūna Kuffr), Frevel kleiner als Frevel (Fişq dūna Fişq) und Ungerechtigkeit kleiner als Ungerechtigkeit (Dhulm dūna Dhulm).“ Das, was ’Attā` hier gesagt hat, wurde bereits auch so im Qur`ān beschrieben für diejenigen, die in der Lage sind zu verstehen. Der erhabene Allah hat denjenigen, der nicht mit dem richtet bzw. herrscht, was Allah als Offenbarung herabgesandt hat, als Ungläubig bezeichnet. Auch hat der erhabene Allah denjenigen, der das leugnet, was dem Propheten offenbart wurde, als Ungläubig bezeichnet. Doch diese zwei Arten des Unglaubens sind keineswegs identisch.“ [28]

13.       Ibn Kathīr hat gesagt:

"Und wer nicht mit dem richtet/herrscht, was Allah (als Offenbarung) herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen", da sie das, was Allah als Offenbarung herabgesandt hat, mutwillig und absichtlich geleugnet haben und sich demgegenüber trotzig verhalten haben.“ [29]

14.       Al-Baqqā’ī hat gesagt:

„Nachdem das Richten bzw. Herrschen mit dem, was Allah nicht als Offenbarung herabgesandt hat, verboten wurde, sei es aus Gründen der Verachtung, der Angst, des Verlangens oder der Lüsternheit, wurden die Schlussworte dieser Verse wie folgt nacheinander beendet: Unglaube, Ungerechtigkeit und Frevel. Ibn ’Abbāş hat gesagt: „Wer die Gesetze Allahs leugnet, ist ungläubig geworden. Und wer nicht mit dem richtet bzw. herrscht, was Allah als Offenbarung herabgesandt hat, während er diese jedoch bekräftigt, der ist ein Ungerechter und ein Frevler.“ [30]

15.       Imām asch-Schātibī hat gesagt:

„Dieser Vers, aber auch die zwei Verse davor, wurden auf die Ungläubigen und auf diejenigen Juden herabgesandt, die die Gesetze Allahs verändert haben. Das hat mit den Leuten des Islams nichts zu tun. Denn zu einem Muslim, der eine große Sünde begangen hat, wird nicht gesagt, er sei ein Ungläubiger.“ [31]

16.       Ibn Ĥadjar al-’Aşqalānī hat gesagt:

„Auch wenn der Grund für die Offenbarung dieses Verses die Leute der Schrift waren, so umfasst dieser Vers trotz alledem auch andere. Doch müssen dabei die Grundlagen der Scharī’ah stets bewahrt bleiben, die ja sind: Derjenige, der eine Sünde begeht darf weder als Ungläubig noch als Ungerecht bezeichnet werden. Denn Ungerechtigkeit wurde als Schirk erklärt. Somit bleibt nur die dritte Eigenschaft übrig, die ja der Frevel ist.“ [32]

17.       Al-Khāzin hat gesagt:

„Eine Gruppe der Mufāşşirīn hat gesagt: Diese drei Verse wurden über die Ungläubigen herabgesandt und über die Juden, die die Gesetze Allahs verändert haben. Denn zu einem Muslim, der eines der großen Sünden begangen hat, wird nicht gesagt, er sei Ungläubig. Das ist auch die Aussage von Ibn ’Abbāş, Qatādah und ad-Daĥĥāk.“ [33]

18.       Al-Djaşşāş hat gesagt:

„Das, was damit beabsichtig wurde, ist die Leugnung der Gesetze Allahs. Auch ist derjenige damit gemeint, der mit etwas anderem richtet bzw. herrscht und dann sagt: „Dies sind die Gesetze Allahs.“ All das ist Unglaube, der einen aus dem Kreis des Islams austreten lässt. Derjenige, der dies getan hat, wird zum Abtrünnigen, wenn er vorher ein Muslim gewesen war. Deshalb sagten auch manche: „Dies wurde über die Kinder Israels herabgesandt und findet auf einige von uns Geltung.“ Damit meinen sie diejenigen, die die Gesetze Allahs leugnen oder mit anderen Gesetzen richten bzw. herrschen, indem sie sagen: „Dies sind die Gesetze Allahs.“ Diese sind Ungläubige, so wie die Kinder Israels ungläubig wurden, als auch sie dies taten.“ [34]

19.       Abu l-Mudhaffar aş-Şam’ānī hat gesagt:

„Und wissen, dass die Chawāridj diesen Vers für sich als Beweis nehmen, indem sie sagen: Wer nicht mit dem richtet bzw. herrscht, was Allah als Offenbarung herabgesandt hat, der ist ungläubig. Die Leute der Şunnah hingegen sagen: Er wird nicht zum Ungläubigen, wenn er nicht mit dem richtet bzw. herrscht, was Allah als Offenbarung herabgesandt hat. [35]

20.       Ibn ’Abdulbarr hat gesagt:

„Es herrscht Konsens unter den Gelehrten, dass die Willkür im Richten bzw. Herrschen zu den großen Sünden gehört, wenn die Person dies absichtlich tut, während er die Wahrheit kennt. Hierüber wurden auch zahlreiche Berichte über die Şalaf überliefert. Außerdem sagte der erhabene Allah: "Und wer nicht mit dem richtet/herrscht, was Allah (als Offenbarung) herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen", "die Ungerechten" und "die Frevler". Diese Verse wurden auf die Leute der Schrift herabgesandt. Ĥudhaifah und Ibn ’Abbāş haben jedoch gesagt: „Sie ist auch allgemein auf uns gültig.“ Sie sagten aber auch, dass falls dies jemand aus dieser Ummah tun sollte, so begeht er damit nicht den Unglauben, der einen aus dem Kreis des Islams austreten lässt, bis er ungläubig wird bezüglich Allah, Seinen Engeln, Seiner Bücher, Seiner Gesandten und dem Jüngsten Tag. [36]

21.       Imam Ibn Ĥazm hat gesagt:

„Jeder, der an etwas glaubt, etwas sagt oder etwas tut, der ist ein Herrscher bzw. Richter bezüglich dieser seiner Sache. Wenn er nun mit dieser Sache der Wahrheit widerspricht, während er an das Gegenteilige glaubt – d.h. wenn diese Person die Gesetze Allahs nicht mit dem Herzen leugnet, sondern das Gegenteil zur Wahrheit tut, während er glaubt, dass die Wahrheit anders ist – der ist immer noch ein Gläubiger, aber gleichzeitig auch ein Frevler. Wenn er jedoch das Gegenteilige zur Wahrheit tut, indem er die Wahrheit mit seiner Zunge oder mit seinem Herzen leugnet, dann ist er ungläubig geworden und hat Schirk begangen. [37]

22.       Al-Chatīb al-Baĝdādī hat gesagt:

„Es ist über al-Ĥaşşan Ibn Chudr überliefert worden, dass er sagte: „Ich höre Ibn Abi d-Du`ād sagen: „Ein Mann von den Chawāridj wurde den Gläubigen vorgeführt. Sie fragten ihn: „Was hat dich dazu gebracht, dich uns zu widersetzen?“ Er sagte: „Ein Vers im Buch des erhabenen Allahs.“ Sie sagten: „Welches ist es?“ Er sagte: „Seine Aussage: "Und wer nicht mit dem richtet/herrscht, was Allah (als Offenbarung) herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen." Die Gläubigen sagten: „Hast du einen Beweis dafür, dass dieser Vers offenbart wurde?“ Er sagte: „Ja.“ Sie sagten: „Was ist dein Beweis?“ Er sagte: „Der Konsens der Ummah.“ Sie sagten: „So wie du den Konsens der Ummah bezüglich der Offenbarung angenommen hast, so nimm auch den Konsens der Ummah bezüglich der Deutung dieses Verses.“ Er sagte: „Du hast Recht. Frieden sei mit dir Oh Führer der Gläubigen.“ [38]

23.       Imām Abu ş-Şa’ūd hat gesagt:

"Und wer nicht mit dem richtet/herrscht, was Allah (als Offenbarung) herabgesandt hat […]" weil er es leugnet, "das sind die Ungläubigen". Das umfasst auch jene, die die Worte Allahs verändern.“ [39]

24.       Djamālu d-Dīn al-Qāşimī hat gesagt:

„Der Unglaube desjenigen, der nicht mit dem richtet bzw. herrscht, was Allah als Offenbarung herabgesandt hat, ist gebunden an die Bedingungen, dass er diese Gesetze leugnet.“ [40]

 

 

______________________________

 

[1] Siehe „Maşā`il Ibn Hāni`“ (2/192)

[2] fī Şa`ālātihi (2042)

[3] Dies wurde in zwei Verlagen gedruckt. Die erste wurde an Hand der Ausführungen von Scheich Muĥammad Raschīd Ridā und den Verbesserungen von Muĥammad Bahdjat al-Bītār in Ägypten verlegt. Und die Zweite wurde an Hand der Ausführungen von Tāriq Ibn ’Audu Allah im Verlag Ibn Taimiyah gedruckt.

[4] Madjmū’ al-Fatāwah (7/522)

[5] Madjmū’ al-Fatāwah (7/254) und das Buch von Ibn al-Qayyim „Ĥukm Tāriku ş-Şalāt“ (S59)

[6] so wie in „Fatĥ al-Bārī“ (1/83)

[7] S. 89f

[8] „Djāmi’ al-Bayān“ (6/166)

[9] siehe vorherige

[10] „al-Ibānah“ (2/723)

[11] „al-Ibānah“ (2/733-737)

[12] „Ta’dhīm Qadr aş-Şalah“ (2/520)

[13] (2/523)

[14] „Zād al-Muşayir“ (2/366)

[15] „Aĥkām al-Qur`ān“ (2/624)

[16] „al-Mufhim Scharĥ Şaĥīĥ Muşlim“ (5/117)

[17] „al-Mufhim Scharĥ Şaĥīĥ Muşlim“ (5/117f)

[18] „al-Djāmi’ li Aĥkām al-Qur`ān“ (6/190)

[19] „Madjmū’ al-Fatāwah“ (3/267)

[20] „Madjmū’ al-Fatāwah“ (7/312)

[21] „Madjmū’ al-Fatāwah“ (7/522)

[22] „Madjmū’ al-Fatāwah“ (7/350f)

[23] „Madjmū’ al-Fatāwah“ (7/67)

[24] (11/140)

[25] (7/312)

[26] „Minhādj aş-Şunnah“ (5/130)

[27] „Madāridj aş-Şālikīn“ (1/335f)

[28] S.55

[29] „Tafşīr al-Qur`ān al-’Adhīm“ (2/61)

[30] „Nadhm ad-Darar“ (2/460)

[31] „al-Muwāfaqāt“ (4/39)

[32] „Fatĥ al-Bārī“ (13/120)

[33] sein Tafşīr (1/310)

[34] „Aĥkām al-Qur`ān“ (2/439)

[35] sein Tafşīr (2/42)

[36] „at-Tamhīd“ (5/74)

[37] „al-Faşl fī l-Milall wa n-Niĥall“ (2/227)

[38] „Tārīch Baĝdād“ (10/183) „Tardjamat al-Chalīfah al-Ma`mūn“ (Nr.5330)

[39] „Irschād al-’Aql aş-Şalīm ilā Mizāyaā al-Kitāb al-Ĥakīm“ (3/42)

[40] „Maĥāşin at-Ta`wīl“ (6/1998)

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