Wer sind die Maĥram, vor denen eine Frau ihren Schleier ablegen darf?

 


Frage:

Welche Menschen gehören zum Maĥram, sodass eine muslimische Frau ihren Schleier vor ihnen ablegen darf?

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Es ist einer Frau nicht gestattet, ihren Ĥidjāb abzulegen, außer vor ihrem Maĥram.

Und der Maĥram einer Frau ist eine Person, der ihr für Immer verboten bleibt, ihn heiraten zu dürfen, sei es wegen der engen Blutsverwandtschaft (wie ihr Vater, ihr Großvater, ihr Urgroßvater, usw., ihr Sohn, ihr Enkel, ihr Urenkel, usw., ihr Onkel väterlicher- oder mütterlicherseits, ihr Bruder, der Sohn ihres Bruders oder auch der Sohn ihrer Schwester), oder wegen der Radā’ah, also der Stillzeit (wie der Milchbruder, dessen Mutter sie gestillt hat oder der Ehemann der Frau, von der sie gestillt wurde) oder weil sie nun durch eine Anheiratung miteinander verbunden sind (wie z. B. der Ehemann der eigenen Mutter, der Vater dieses Mannes, der Großvater von ihm, usw., aber auch der Sohn dieses Mannes aus einer anderen Ehe, der Enkel, usw.). Nun werden mit Allahs Hilfe weitere Details zu diesem Thema folgen:

1.         Maĥram durch die enge Blutsverwandtschaft.

Das sind all jene, die in der Sure an-Nūr erwähnt wurden, als der erhabene Allah sagte (in der ungefähren Bedeutung):

"Und sie sollen […] ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer ihren Ehegatten, ihren Vätern, den Vätern ihrer Ehegatten, ihren Söhnen, den Söhnen ihrer Ehegatten, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und den Söhnen ihrer Schwestern […]." [Sure 24, an-Nūr, Vers 31]

Die Mufaşşirīn haben gesagt: Der männliche Maĥram für eine Frau bezüglich der engen Blutsverwandtschaft ist der, der in diesem Vers erwähnt wurde oder aus diesem ableitbar ist. Diese sind also:

Erstens:          Der Vater einer Frau samt all den Groß- und Urgroßvätern. Hierbei sind sowohl die Großväter väterlicher- als auch mütterlicherseits gemeint. Was die Großväter des Ehemannes anbetrifft, so sind auch sie ihr Maĥram, jedoch durch Anheiratung, wie wir weiter unten sehen werden.

Zweitens:       Ihre Söhne samt den Enkel- und Urenkelkinder. Hierbei sind sowohl die (Ur-) Enkelkinder gemeint, die von Söhnen stammen als auch von Töchtern. Was jedoch die Söhne des Ehegatten anbetrifft, die in diesem Vers erwähnt wurden, so sind es Söhne, die der Ehegatte aus einer anderen Ehe mitgebracht hat, d.h. Söhne, die eine andere Mutter haben. Auch sie sind ihr Maĥram, jedoch durch Anheiratung und nicht durch die enge Blutsverwandtschaft, wie wir weiter unten sehen werden.

Drittens:         Ihre Brüder, egal ob es Vollbrüder sind, die von beiden Elternteil abstammten oder nur Halbbrüder, die nur von einem Elternteil abgestammt sind.

Viertens:         Ihre Neffen samt den Urneffen. Darunter fallen also sowohl alle Kinder ihrer Geschwister, obgleich sie von Brüdern oder Schwestern abstammten, als auch wiederum ihre Kinder, wie zum Beispiel die Söhne der Neffen.

Fünftens:        Ihre Onkels väterlicher- und mütterlicherseits. Auch sie gehören zum Maĥram durch enge Blutsverwandtschaft, auch wenn sie nicht explizit im Vers erwähnt wurden, da sie den Eltern gleichen. Sie genießen unter den Menschen den gleichen Status wie die Eltern. Ein Onkel väterlicherseits kann auch Vater genannt werden. Der erhabene Allah hat gesagt (Interpretation der Bedeutung): "Oder wart ihr etwa Zeugen, als Ya’qūb der Tod nahte? Als er zu seinen Söhnen sagte: „Wem werdet ihr nach mir dienen?“ Sie sagten: „Wir werden deinem Gott und dem Gott deiner Vorväter Ibrāhīm, Ismā’īl und Işĥāq dienen, als dem Einen Gott, und Ihm sind wir ergeben." [Sure 2, al-Baqarah, Vers 133] Ismā’īl war der Onkel der Kinder von Ya’qūb.

2.         Maĥram durch das Stillen (ar-Radā’ah).

Eine Frau kann auch einen Maĥram durch das Stillen haben. Es heißt in Taffşīr al-Alūşī:

„Der Status des Maĥrams einer Frau, vor dem sie ihren Schmuck zeigen darf, kann genauso durch das Stillen als auch durch die enge Blutsverwandtschaft gegeben sein, so dass es für eine Frau auch hier zulässig ist, ihren Schmuck ihrem Milchvater oder ihrer Milchsöhne zu zeigen.“ [Taffşīr al-Alūşī, 18/143] Das Verhältnis gegenüber einem Maĥram durch das Stillen gleicht völlig dem durch die enge Blutsverwandtschaft - das bedeutet, dass eine Ehe mit einem Maĥram durch das Stillen aufgrund dieser Bindung für immer untersagt ist. Das ist auch das, worauf Imām al-Djaşşāş hingewiesen hat, als er den oben erwähnten Vers kommentierte. Er – möge Allah mit ihm gnädig sein – sagte: „Wenn Allah erwähnt, dass es für die Väter für immer verboten ist, eine Ehe mit einer Maĥram-Frau einzugehen, so bedeutet dies, dass das gleiche Verbot auch für andere Maĥram-Beziehungen gilt, wie gegenüber der Schwiegermutter, gegenüber die Maĥram durch das Stillen und andere.“ [Aĥkām al-Qur`ān li l-Djaşşāş, 3 / 317]

All die Dinge, die gegenüber einem Maĥram durch die enge Blutsverwandtschaft verboten sind, sind auch gegenüber einem Maĥram durch das Stillen verboten.

Es ist in der edlen Şunnah auch folgendes überliefert worden: „Die gleichen Dinge sind gegenüber einem Maĥram durch das Stillen verboten, wie auch gegenüber einem Maĥram durch die enge Blutsverwandtschaft.“ Das bedeutet, dass sowohl die Männer ein Maĥram der Frau sind, die durch die enge Blutsverwandtschaft in Beziehung mit ihr stehen als auch durch das Stillen. Es wurde im Şaĥīĥ Muşlim verzeichnet, dass die Mutter der Gläubigen ’Ā`ischah – Allahs Wohlgefallen auf sie – sagte:

„Aflaĥ, der Bruder von Abu l-Qu’aiş, kam zu mir und bat um Einlass. Dieser war mein Onkel auf Grund der Stillzeit (ar-Radā’ah). Dies war, nachdem die Offenbarung über die Schleierpflicht herabgesandt wurde. Ich verwehrte ihm den Einlass, bis der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – kam. Als ich ihm von dem erzählte, was ich getan habe, befahl er mir, dass ich ihm (den Eintritt) erlauben solle.“ [Şaĥīĥ al-Buchārī bi Scharĥ al-’Aşqallānī, 9 / 150]

Dieser Ĥadīth wurde ebenfalls bei Imām Muşlim mit folgendem Wortlaut verzeichnet: „Von ’Urwah wird berichtet, dass ’Ā`ischah ihm erzählt hat, dass ihr Onkel durch das Stillen (ar-Radā’ah), genannt Aflaĥ, um Einlass bat und sie ihm dies verwehrt hat. Als sie dem Gesandten Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – davon erzählte, sagte er zu ihr: „Du brauchst dich nicht vor ihm zu verschleiern, denn die gleichen Dinge sind gegenüber einem Maĥram durch das Stillen verboten, wie auch gegenüber einem Maĥram durch die enge Blutsverwandtschaft." [Şaĥīĥ Muşlim bi Scharĥ an-Nawawī, 10/22]

Im Einklang mit dem Qur`ān und der Şunnah, haben die Fiqh-Gelehrten festgestellt, dass für die Frau ihr Maĥram durch das Stillen gleichbedeutend ist wie ihr Maĥram durch die enge Blutsverwandtschaft. Somit ist es für eine Frau erlaubt, ihren Schmuck vor ihrem Maĥram durch das Stillen zu tragen, so wie es ihr auch erlaubt ist, dieses vor dem Maĥram durch die enge Blutsverwandtschaft zu tun. Für den Maĥram durch das Stillen ist es außerdem erlaubt, soviel von ihrem Körper sehen zu dürfen, wie es auch dem Maĥram durch die enge Blutsverwandtschaft gestattet ist.

3.         Maĥram durch Anheiratung.

Die Maĥram durch Anheiratung, die einem Mann für Immer verboten bleiben, sie heiraten zu dürfen, sind zum Beispiel die Frau des Vaters (Stiefmutter), die Frau des Sohnes (Schwiegertochter) oder auch die Mutter der Frau (Schwiegermutter). [Scharĥ al-Muntahā, 3 / 7]

Die Maĥram durch Anheiratung,  die einer Frau für Immer verboten bleiben, sie heiraten zu dürfen, sind zum Beispiel der Sohn des Ehemanns aus einer anderen Ehe (Stiefsohn), der Vater des Ehemannes (Schwiegervater) oder auch der Ehemann der Tochter (Schwiegersohn). Der erhabene Allah sagt in Sure an-Nūr (in der ungefähren Bedeutung):

"Und sie sollen […] ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer ihren Ehegatten, ihren Vätern, den Vätern ihrer Ehegatten, ihren Söhnen, den Söhnen ihrer Ehegatten […]." [Sure 24, an-Nūr, Vers 31]

Somit sind sowohl die Väter ihrer Ehegatten (Schwiegerväter) als auch die Söhne ihrer Ehegatten (Stiefsöhne) Maĥram der Frau durch Anheiratung. Der erhabene Allah erwähnte sie zusammen mit den Vätern und Söhnen der Frau und machte sie damit alle gleich in dem Sinne, dass Frauen ihren Schmuck vor ihnen zeigen dürfen. [al-Muĝnī, 6 / 555]

Und Allah weiß es am besten!

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