Das Urteil über Sportbekleidung, auf dem sich Symbole der Kuffār (Ungläubigen) befinden

Frage:

Was ist das Urteil über das Tragen von Sportkleidungen, in denen Symbole der Kuffār zu finden sind, wie zum Beispiel Trikots, auf dem sich Symbole Italiens, Deutschlands oder Amerikas befinden, oder auf denen die Namen einiger Spieler geschrieben ist, die ungläubig sind?

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Kleidung, auf dem sich Symbole der Kuffār befinden, bedarf einer näheren Betrachtung:

  1. Wenn diese Symbole, die Religion der Kuffār präsentieren, wie zum Beispiel Kreuze und dergleichen, dann ist es nicht zulässig, solche Kleidung zu importieren, zu verkaufen oder zu tragen.
  2. Wenn diese Symbole die Verehrung von Personen beinhaltet, die ungläubig sind, indem ihre Bilder, ihre Namen und so weiter darauf zu finden sind, so sind auch solche Kleidungen, wie bereits oben erwähnt verboten (ĥarām).
  3. Wenn diese Symbole weder auf eine Anbetung deuten noch auf die Verehrung einer Person, sondern lediglich Markenzeichen sind, dann ist nichts Falsches daran.

Und Allah ist die Quelle der Kraft. Möge Allah unseren Propheten Muĥammad loben und Heil schenken, ihm, seiner Familie und seinen Gefährten.

 

Ständige Ausschuss der Gelehrten (Fatāwā al-Ladjnah ad-Dā`imah li l-Buĥūth al-‘Ilmiyyah wa l-Iftā`, 24/24)

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