Er hat nun bereut. Muss er sein Gebet trotzdem nachholen?

 


Frage:

Ich bin in die Vereinigten Staaten von Amerika gezogen, um dort zu studieren. Ich bin dort fünf Jahre geblieben. In diesen fünf Jahren habe ich weder gebetet noch gefastet. Nun hat mich der erhabene Allah zum rechten Weg geleitet. Dafür sei Allah Dank. Wie soll ich diese Tage, an denen ich weder gebetet noch gefastet habe begleichen?

 

Antwort:

Gepriesen sei Allah.

Wenn die Sachlage sich so darstellt, wie du sie uns beschrieben hast, nämlich dass du bereut hast und nun den rechten Weg eingeschlagen hast, dann musst du weder die Tage, an denen du nicht gebetet hast nachholen, noch die Tage, an denen du nicht gefastet hast. Denn das sich Abwenden vom Gebet ist ein großer Unglaube (Kuffr Akbar) und ein Abfall vom Islam, auch wenn diese Person, nach der Mehrheit der Gelehrten, die Verpflichtung des Gebets nie bestritten hat. Wenn derjenige, der vom Islam abgefallen ist, wieder zum Islam wieder findet und diesen auch annimmt, dann muss er weder das Gebet noch das Fasten nachholen, die er während seines Abfalls nicht verrichtet hatte. Denn der Gesandte Allahs – möge Allah ihn loben und Heil schenken – hat gesagt: „Der Islam löscht das, was vor ihm war und die Reue löscht das, was vor ihr war.“

Du solltest jedoch nun in der Zukunft darauf achten, dein Gebet regelmäßig und pünktlich in der Gemeinschaft mit den Muslimen in der Moschee (das gilt für Männer) zu verrichten und das Fasten im Monat Ramadan einzuhalten. Du solltest außerdem auch versuchen, viele rechtschaffene Taten zu verrichten, wie die freiwilligen Gebete, das freiwillige Fasten, das Pflegen der Verwandtschaftsbande, das Spenden und weitere rechtschaffene Taten. Denn der erhabene Allah hat gesagt: "Und Ich bin wahrlich Allvergebend für denjenigen, der bereut und glaubt und rechtschaffen handelt und sich hierauf rechtleiten lässt."

Wir bitten den erhabenen Allah darum, uns und dich bei der Einhaltung der Wahrheit und beim Streben nach dem richtigen Weg standhaft zu machen.

 

Islamische Rechtsprechung des ständigen Ausschusses der Gelehrten (Fatāwah al-Ladjnah ad-Dā`imah) (6 / 41)

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