Sie hat Zinā (Unzucht) begangen und ist nun schwanger

 


Frage:

Wenn man vor der Ehe von dem Verlobten schwanger wurde, darf man ihn dann heiraten? Was sind die Möglichkeiten die man tun kann? Abtreibung bei Zahlung der Blutschuld? Oder das Kind ohne Erbrecht aufzuziehen und es damit benachteiligen?

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Und Lob und Heil seien auf Seinen Gesandten.

Erstens:          Es ist verpflichtend, dass beide bei Allah diese gewaltige Sünde aufrichtig bereuen müssen. Denn Zinā (Unzucht) ist ein großes Verbrechen und eine ungeheuerliche Abscheulichkeit, das direkt nach Schirk (Götzendienst) und Mord kommt. Demjenigen, der Zinā begeht, wurde eine gewaltige Strafe angedroht, sowohl im Diesseits als auch im Jenseits. Der erhabene Allah hat gesagt: "Und nähert euch nicht der Unzucht. Gewiß, sie ist etwas Abscheuliches – und wie böse ist der Weg." [al-Işrā` 17:32].

Derjenige aber, der aufrichtig bereut, glaubt und verbessert, dem wird Allah vergeben und seine bösen Taten gegen gute eintauschen. Der erhabene Allah hat gesagt: "Und diejenigen, die neben Allah keinen anderen Gott anrufen und nicht die Seele töten, die Allah (zu töten) verboten hat, außer aus einem rechtmäßigen Grund, und die keine Unzucht begehen. – Wer das tut, hat die Folge der Sünde zu erleiden; die Strafe wird ihm am Tag der Auferstehung vervielfacht, und ewig wird er darin in Schmach bleiben, außer demjenigen, der bereut, glaubt und rechtschaffene Werke tut; jenen wird Allah ihre bösen Taten gegen gute eintauschen; und Allah ist stets Allvergebend und Barmherzig." [al-Furqān 25:68-70].

Der erhabene Allah sagte auch: "Und Ich bin wahrlich Allvergebend für denjenigen, der bereut und glaubt und rechtschaffen handelt und sich hierauf rechtleiten lässt." [TāHā 20:82].

Beide müssen außerdem diese Tat verbergen, so wie Allah dieses für sie verborgen hielt und niemandem davon erzählen. Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hat gesagt: „Unterlasset diese schmutzigen Dinge (Sünden), die Allah verboten hat, und wenn einer von euch damit geprüft wird eine dieser zu begehen, dann lasst ihn sie verbergen, so wie Allah sie für ihn verborgen hielt.“ [verzeichnet bei al-Bayhaqī und als authentisch (Şaĥīĥ) gestuft von al-Albānī in „Şaĥīĥ al-Djāmi’, Nr.149].

Zweitens:       Wenn diese Frau nicht dafür bekannt ist, dass sie stets Unzucht begeht und der Mann sich sicher sein kann, dass sie nach ihm keinen anderen Mann mehr hatte, dann muss er die Vaterschaft anerkennen und das Kind zu sich nehmen. Diese Meinung vertritt ein Großteil der frühren Gelehrten. Dies ist die Aussage von Işĥāq Ibn Rāhawayh, ’Urwah und Şulaimān Ibn Yaşār.

Al-Ĥaşan al-Başrī und Ibn Şīrīn haben gesagt: „Das Kind wird dem Mann zugeschrieben, der mit dieser Frau Geschlechtsverkehr hatte, nachdem auf ihn die Ĥadd-Strafe vollstreckt wurde. Außerdem erbt das Kind auch von ihm.“ Diese Ansicht, dass das Kind dem Mann zugeschrieben wird, vertrat auch Ibrāhīm an-Nacha’ī.

Abū Ĥanīfah hat gesagt: „Ich sehe es nicht als bedenklich an, dass wenn der Mann, der mit einer Frau Unzucht begangen hat und sie von ihm schwanger wurde, dass er sie heiratet, während sie noch schwanger ist und sie dadurch deckt. Außerdem ist das Kind sein Kind.“ Dies ist auch die Ansicht von Ibn Taimiyah, so wie es in „Madjmū’ al-Fatāwah“ (32/112-114,139) erwähnt wurde.

Wenn aber diese Frau mit mehreren Männern Unzucht begangen hat, dann darf das Kind nicht demjenigen zugeschrieben werden, der mit ihr Unzucht begangen hat. Das uneheliche Kind wird seiner Mutter zugeschrieben.

Wenn die Frau jedoch mit einem Mann ein eheliches Bett teilt (also verheiratet ist), dann aber Ehebruch begeht und schwanger wird und nicht mehr weiß, wer sie nun geschwängert hat, dann wird das Kind dem Mann zugeschrieben, der mit ihr das Ehebett teilt. Denn es ist in beiden Şaĥīĥ-Büchern der Ĥadīth von Abū Hurairah, Allahs Wohlgefallen auf ihm, verzeichnet, der gesagt hat: Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hat gesagt: „Das Kind gehört zu demjenigen, auf dessen (Ehe-)Bett es geboren wurde; und der Ehebrecher muss gesteinigt werden.“ „Das heißt, dass dieser Ĥadīth bekräftigt, dass das Kind dem Ehemann der Frau zugeschrieben werden sollte und dass der Ehebrecher zu verurteilen ist und nichts bekommt.“ [al-Fatĥ, 12/36]. Denn meistens wird nur ein verheirateter Mann mit einer verheirateten Frau Unzucht begehen.

Drittens:         Die Gelehrten sind sich alle einig darüber, dass die Abtreibung nach dem vierten Schwangerschaftsmonat, d.h. nach hundertzwanzig Tagen, verboten ist, da dann bereits die Seele in das Fötus eingehaucht wurde. Dies gilt, wenn kein islamisch rechtlicher Grund herrscht, der eine Abtreibung legitimiert, wie die Angst um das Leben der Mutter oder ähnliches, so wie es die Gelehrten näher beschrieben haben.

Im Ĥadīth von Ibn Maş’ūd, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird berichtet, dass er sagte: Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, und er ist der Wahrhafte und der Glaubwürdige, erzählte uns folgendes Gleichnis: „Jeder von euch bleibt als Samentropfen im Leibe seiner Mutter vierzig Tage lang, und dann weitere vierzig Tage lang als ein besonderer Blutklumpen, und dann weitere vierzig Tage als ein besonderer Klumpen Fleisch, und zuletzt wird ein Engel gesandt, der die Seele einbläst, und auch angewiesen ist, vier Anordnungen niederzuschreiben, was sein Schicksal in dieser Welt betrifft, nämlich die Art des Unterhalts, die Lebensdauer, seine Taten und ob es ein unglücklicher oder ein glücklicher Mensch sein wird.“ [verzeichnet bei al-Buchārī und Muşlim].

Die Gelehrten sind sich jedoch uneinig darüber, ob eine Abtreibung vor dem vierten Schwangerschaftsmonat erlaubt sei. Die Anhänger der ĥanbalitischen Rechtsschule sagen, dass eine Abtreibung nach vierzig Tagen verboten sei, da der Samentropfen sich bereits geformt habe. Einige Anhänger der ĥanbalitischen Rechtsschule jedoch sagen, dass eine Abtreibung vor dem vierten Schwangerschaftsmonat erlaubt sei, da Leben nur in ein Fötus eingehaucht wird.

Die Anhänger der mālikitische Rechtsschule hingegen haben dieses Verbot gestaffelt. Im Buch „al-Qawānīn al-Fiqhiyyah“ (1/141) steht: „Wenn die Gebärmutter den Samentropfen fängt, dann darf sich hier nicht mehr eingemischt werden. Schlimmer ist es, wenn sich der Samentropfen bereits geformt hat. Und was noch schlimmer ist, ist wenn darin bereits die Seele eingehaucht wurde. Denn dann wurde hier eine Seele getötet. Hierüber herrscht Konsens (unter den Gelehrten).“

Die Anhänger der schāfi’itischen Rechtsschule sagen, dass eine Abtreibung nach vierzig Tagen ausnahmslos verboten sei.

Und bei den Anhängern der ĥanafitischen Rechtsschule heißt es, dass es verboten ist ab dem Zeitpunkt, wo sich der Fötus anfängt zu bilden. Jedoch sind sie sich uneins darüber, ab wann der Fötus anfängt, sich zu bilden. Manche von ihnen sagen, ab hundertzwanzig Tagen, so wie es der Autor des Buches „ad-Durr al-Muchtār“ erklärt hat und andere wiederum sagen, ab fünfundvierzig Tagen.

Fazit ist, dass der Großteil der Gelehrten eine Abtreibung nach dem vierten Schwangerschaftsmonat verbietet.

 

Und Allah weiß es am besten.

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