Das Arbeitsamt betrügen

Frage:

Es geht im Prinzip um eine Sache, bei der ich gesehen habe, dass sie auch unter den Şalafīs weitverbreitet ist. Es gibt in Deutschland etwas, das nennt man Harz IV. Die Leute nehmen Geld vom Job-Center und gehen nebenbei arbeiten und betrügen somit den Staat. Sie sagen: „Es ist nicht so schlimm, wenn man den Staat betrügt.“ Ist dieses Geld ĥarām (verboten)? Und wenn mit diesem Geld zum Beispiel Ĥadj (Pilgerfahrt) gemacht wird, wird damit die Ĥadj nicht anerkannt? Sie sagen, dass es nicht so schlimm ist. Haben sie Recht, dass es nicht so schlimm ist?

 

Antwort:

Das ist Betrug! Das ist sogar ein gewaltiger Betrug. Alles, was du auf dem Wege des Betruges und des Lügens nimmst, ist nicht erlaubt. Denn der Staat gibt diese Gelder als Schenkung (hibbah) aus. Dieses Geld wird bei uns in der Scharī’ah als Schenkung (hibbah) bezeichnet. Es ist eine Schenkung von Seitens des Staates. Doch der Staat hat diese Schenkung mit einer Auflage verbunden. Der Staat ist somit der Schenker. Dabei ist die Auflage des Schenkers von größter Bedeutung und hierüber herrscht Konsens unter allen Gelehrten. Wenn der Schenker, egal wer er ist, diese Schenkung mit einer Auflage verbindet, dann ist seine Auflage von größter Bedeutung und hierüber herrscht Konsens unter allen Gelehrten. Das bedeutet also, dass bei dieser Angelegenheit Konsens herrscht!

Der Staat gibt also diese Schenkung mit der Auflage, dass wenn du diese Schenkung und diese Hilfe annimmst, du keine Beschäftigung haben darfst. Sie nennen das, Arbeitslosengeld. Das gibt es auch bei uns in Kuwait. Derjenige, der keine Beschäftigung hat, geht zum Staat und gibt an, dass er arbeitslos ist. Der Staat sagt dann zu ihm: „Da du keine Beschäftigung hast, bekommst du monatlich eine Schenkung vom Staat. Doch die Auflage dabei ist, dass du arbeitslos sein musst.“ Somit ist die Auflage des Schenkers von größter Bedeutung. Wenn diese Auflage nicht mehr erfüllt ist, dann ist auch die Schenkung nicht mehr zulässig. Denn ansonsten würde diese Person stehlen und Gelder an sich nehmen, die ihm nicht zustehen. Und das ist verboten!

Wenn du dieses verbotene Geld dann für dich ausgibst, dann sind die Speisen und die Kleidungsstücke, die du damit gekauft hast, ebenfalls verboten geworden. Und was sagen dann die Engeln zu dir, wenn du mit diesem Geld die Pilgerfahrt verrichtest? Wenn du in der Pilgerfahrt sagst, „Labbaik-Allahumma Labbaik“ (Hier bin ich O Allah, hier bin ich um Deine Aufforderung zu befolgen), antworten die Engeln darauf: „Weder folgst du Seine Aufforderung noch wirst du gesegnet sein und deine Pilgerfahrt bekommst du abgelehnt!“

 

Frage:

Es kann jetzt jemand kommen und sagen, dass diese Beschäftigung, der er jetzt nachgeht, nicht ausreicht, vor allem, wenn er Familie hat, für die er sorgen muss.

 

Antwort:

Du musst die Auflage des Schenkers stets berücksichtigen! Seine Auflage ist, dass du keine Beschäftigung haben darfst. Hast du eine Beschäftigung, die aber nicht ausreichend ist, dann informiere ihn darüber. Sag ihm, dass es nicht ausreicht. Dieses Gesetzt gibt es auch bei uns in Kuwait. Sie geben dir dann zu deinem Lohn etwas dazu, damit es ausreicht. Doch das du diese Schenkung nimmst und die Auflagen missachtest (die daran gebunden sind), das ist nicht legitim!

Außerdem ist dies auch eine Charaktersache. Gehen wir davon aus, dass sie dieses nach einem Jahr oder auch nach fünf Monaten herausfinden. Sie finden heraus, dass du Unterstützung bekommst, aber gleichzeitig auch nebenbei arbeiten gehst. Was werden sie wohl dann zu dir sagen, etwa "gut so"? Sie werden sagen: „Ah ein Muslim wieder, dieser Lügner!“ Somit hast du Schaden gebracht über deine Religion, über die Muslime und über dich selbst! Das darf niemals sein. Liebe Geschwister! Die Auflagen des Schenkers sind von größter Bedeutung. Darüber herrscht Konsens unter allen Gelehrten. Wenn der Schenker diese Schenkung mit einer Auflage verbindet, dann muss seine Auflage erfüllt werden! Du darfst von deiner Seite aus diese Auflage nicht ändern!

Scheikh Falāĥ Ben Işmā’īl Mandakār

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