Ĥidjāb vor ungläubigen Frauen

Frage:

In dem Buch „Islamische Fatāwah für Frauen“ steht, dass eine Muslima vor ihrer ungläubigen Bediensteten keinen Ĥidjāb zu tragen braucht. Gilt dies auch für Hochzeiten / Henna usw.? Eine zum Islam konvertierte Schwester feiert die Hochzeit inshallah im Sinne des Islams, hat aber eine ungläubige Familie. Ist es für uns Gäste erlaubt, ohne Ĥidjāb auf dieser Feier zu sein? Barakallahu fīkum.

 

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Einige Gelehrte machen eine Unterscheidung zwischen muslimischen und ungläubigen Frauen. Deshalb lassen sie es auch nicht zu, dass eine muslimische Frau ihren Ĥidjāb  vor einer ungläubigen Frau ablegt. Diese Sichtweise ist jedoch weniger korrekt, da jüdische Frauen stets bei ’Ā`ischah und den anderen Gefährtinnen waren und nichts darüber bekannt ist, dass sie ihren Ĥidjāb  vor ihnen trugen.

Die Gelehrten des Ständigen Ausschusses wurden gefragt:

„Ist es verpflichtend, Ĥidjāb  vor ungläubigen Frauen zu tragen oder können wir mit ihnen so verfahren, wie wir mit muslimischen Frauen verfahren?“

Sie antworteten:

„Es gibt zwei Ansichten unter den Gelehrten bezüglich dieser Angelegenheit. Doch die richtige Sichtweise ist die, dass es nicht verpflichtend ist, da weder von den Frauen des Propheten – möge Allah ihn loben und Heil schenken – noch von den Gefährtinnen dieses überliefert wurde, wenn sie sich mit jüdischen und Götzendienenden Frauen in Medina getroffen haben. Hätten sie ihren Ĥidjāb  bei diesen Treffs anbehalten, dann wäre dies auch überliefert worden, so wie andere Dinge überliefert wurden, die weniger wichtig waren.“ [Fatāwah al-Ladjnah ad-Dā`imah, 17/287].

Scheich Ibn ’Uthaimin, möge Allah mit ihm gnädig sein, wurde folgendes gefragt:

„Ist es zulässig, dass eine muslimische Frau ihr Hār vor einer nicht-muslimischen Frau aufdeckt, zumal sie weiß, dass diese nicht-muslimische Frau ihren männlichen Verwandten, die keine Muslime sind, andere Frauen bildlich beschreibt?“

Er antwortete:

„Dies ist eine Frage, die auf verschiedene Interpretationen der Gelehrten bezüglich des Verses beruht, in dem der erhabene Allah sagte: "Und sag zu den gläubigen Frauen, sie sollen ihre Blicke senken und ihre Scham hüten, ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer dem, was (sonst) sichtbar ist. Und sie sollen ihre Kopftücher auf den Brustschlitz ihres Gewandes schlagen und ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer ihren Ehegatten, ihren Vätern, den Vätern ihrer Ehegatten, ihren Söhnen, den Söhnen ihrer Ehegatten, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und den Söhnen ihrer Schwestern, ihren Frauen […]." [an-Nūr 24:31].

Die Gelehrten sind sich uneinig bezüglich des Pronomens "Nişā`ihinnah" ("ihren Frauen"). Einige von ihnen sagten, dass damit allgemein das weibliche Geschlecht gemeint ist. Andere wiederum sagten, dass damit lediglich eine Art von Frauen gemeint ist, d.h. nur gläubige Frauen. Nach der ersten Sichtweise ist es für eine Frau zulässig, ihr Haar und ihr Gesicht vor nicht-muslimischen Frauen aufzudecken. Doch nach der zweiten Sichtweise ist es nicht zulässig. Wir neigen stärker zur ersten Sichtweise, da diese näher an den Beweisen ist. Somit gibt es unter den Frauen hier keinen Unterschied zwischen einer muslimischen und einer nicht-muslimischen Frau.

Dies gilt so lange, wie keine Fitnah (Versuchung) befürchtet wird. Doch wenn die Gefahr einer Fitnah gegeben ist, wie z. B., wenn befürchtet wird, dass eine Frau ihren männlichen Verwandten andere muslimischen Frauen bildlich beschreibt, dann ist es hier wichtig, dass Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Hier sollte die Frau vor den anderen Frauen weder ihren Schleier ablegen noch irgendeinen Teil ihres Körpers, wie Füße, Haare, usw., zeigen, egal ob es sich dabei um eine muslimische oder nicht-muslimische Frau handelt.“ [Fatāwah al-Mar`ah al-Muşlimah – zusammengestellt von Şalāĥuddīn Maĥmūd, S. 605].

 

Und Allah weiß es am besten.

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