Das Rebellieren gegen die Befehlshaber

Das Rebellieren gegen die Befehlshaber gehört zu den Heimsuchungen, mit denen die Muslime seit jeher heimgesucht wurden. Die Ahlu ş-Şunnah vertreten jedoch die Ansicht – und dafür sei Allah dank – dass das Rebellieren gegen den Befehlshaber nicht zulässig ist. Denn der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hat gesagt: „Wer zu euch kommt, wenn ihr vereint hinter einem Manne steht, und versucht, eure Einheit zu spalten oder eure Gemeinschaft zu zersplittern, so tötet ihn!“1

Und der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte auch: „Wenn zwei Kalifen der Treueeid (Bay’ah) geleistet wird, so tötet den Zweiten von ihnen!“2

Ubādah Ibn aş-Şāmit, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, rief uns zum Treueeid (Bay’ah) auf und wir gaben sie ihm. Zu dem, wozu er uns die Bay’ah abnahm, zählte, dass wir hören und gehorchen, in allem, was uns lieb und unlieb ist, im Leichten wie im Schwierigen, auch auf die Bevorzugten (der Befehlshaber) uns selbst gegenüber hin, und dass wir die Befehlsgewalt jenen, die sie innehaben, nicht streitig machen. Er ergänzte: Es sei denn, ihr seht einen offenkundigen Unglaube (Kuffr), für den ihr von Allah einen klaren Beleg habt!“3

Das Rebellieren gegen die Befehlshaber wird als Fittnah gesehen und ist der Grund für das Blutvergießen und das Schwächen der Muslime. Das gilt auch dann, wenn der Befehlshaber ungläubig sein sollte, bis die Muslime in die Lage kommen, ihn abzusetzen, ohne dass dabei das Blut der Muslime vergossen wird. Denn Allah, Ruhmreich und Erhaben ist Er, hat gesagt: "Und wer einen Gläubigen vorsätzlich tötet, dessen Lohn ist die Hölle, ewig darin zu bleiben. Und Allah zürnt ihm und verflucht ihn und bereitet ihm gewaltige Strafe."4

Seit jeher zeigt die Geschichte der Ahlu ş-Şunnah, dass es nicht erlaubt ist, gegen den muslimischen Befehlshaber zu rebellieren. In dieser heutigen Zeit darf selbst das Rebellieren gegen einen ungläubigen Befehlshaber nur unter strengen Voraussetzungen stattfinden. Wenn der Befehlshaber jedoch unwissend sein sollte, dann muss er belehrt werden. Außerdem darf ein Übel nicht zu einem größeren Übel führen. Und das Blut der Muslime darf dabei unter keinen Umständen vergossen werden.

Scheikh Muqbil Ben Hādī al-Wādi‘ī in „Tuĥfat al-Mudjīb“ S. 227

 

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1 Verzeichnet bei Muşlim

2 Verzeichnet bei Muşlim

3 Verzeichnet bei Bukhārī und Muşlim

4 An-Nişā` 4:93

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