Das Urteil über das Intimwerden mit einer menstruierenden Frau (1/2)

Erster Ĥadīth:

Von ‘Ā`ischah, Allahs Wohlgefallen auf ihr, wird berichtet, dass sie sagte: „Ich nahm den Ĝuşl mit den Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, gemeinsam aus einem Behälter vor. Wir beide waren Djunubb gewesen. Auch befahl er mir, ein Izār (Umhang) (um meine Taille) umzuhängen und wurde dann mit mir intim, während ich meine Menstruation hatte. Weiterhin pflegte er während seines I’tikāf seinen Kopf zu mir herauszustrecken, sodass ich seinen Kopf wusch, während ich meine Menstruation hatte.“

 

Zusammenhängende Bedeutung:

Erstens:          Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, vollzog den Ĝuşl für die Djanābah mit seiner Ehefrau aus einem einzigen Wasserbehälter. Denn Wasser ist rein. Diese Reinheit wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, wenn jemand, der im Djanābah-Zustand ist, hineingreift, wenn er seine Hände gewaschen hat, bevor er seine Hände in das Gefäß eingetaucht hat.

Zweitens:       Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, wollte seiner Ummah zeigen, dass es islamisch legitim ist, mit einer Menstruierenden intim zu werden, nach dem die Juden ja bekanntlich eine Menstruierenden weder gemeinsam aßen noch mit ihr intim wurden.

Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, befahl ‘Ā`ischah einen Umhang um ihre Taille zu hängen, sodass er mit ihr intim werden konnte, ohne jedoch mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben, während sie ihre Menstruation hatte.

Drittens:         Die Menstruierende darf keine Moschee betreten, um es nicht zu beschmutzen.

Deshalb pflegte der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, seinen Kopf in ihre Wohnung hinauszustrecken, während er sich noch in der Moschee befand, sodass sie ihn waschen konnte. Das wiederum beweist, dass der Körperkontakt mit einer Menstruierenden legitim ist. Es herrschte danach Erleichterung, nachdem die Juden mit ihren Einschränkungen ein Klima der Bedrängnis geschafft hatten.

 

Der Nutzen aus diesem Ĥadīth:

  1. Die Erlaubnis für das Ehepaar, dass sich beide im Djanābah-Zustand befindet, aus demselben Wasserbehälter den Ĝuşl zu vollziehen.
  2. Die Erlaubnis, mit der Menstruierenden, intim zu werden, ohne jedoch dabei Geschlechtsverkehr zu haben. Ihr Körper ist rein. Er wird nicht unrein, nur weil sie ihre Menstruation hat.
  3. Es ist wünschenswert für sie, einen Umhang um ihre Taille zu tragen, wenn sie intim werden.
  4. Vorkehrungen treffen, die einen davon abhalten, etwas Verbotenes zu begehen.
  5. Das Verbot der Menstruierenden, eine Moschee zu betreten.
  6. Es ist ihr gestattet, sowohl feuchte als auch trockene Dinge anzufassen. Dazu gehört auch das Haar, das sie waschen und kämmen darf.
  7. Wenn der Mu’takif sein Kopf aus der Moschee rausstreckt, bedeutet dies nicht, dass er die Moschee verlassen hat. Das kann man auch auf die anderen Körperteile anwenden, solange nicht der gesamte Körper die Moschee verlassen hat.

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