Das Urteil über das Schlafengehen im Djanābah-Zustand

Von ‘Abdullah Ibn ‘Ummar, wird berichtet, dass ‘Ummar Ibn al-Khattāb, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Oh Gesandter Allahs! Darf sich einer von uns schlafen legen, wenn er sich im Djanābah-Zustand befindet?“ Er antwortete: „Ja, wenn jemand von euch den Wudū` vorgenommen hat, darf er sich (im Djanābah-Zustand) schlafen legen.“

 

Zusammenhängende Bedeutung:

Der Ĥadath, der durch die Djanābah verursacht wurde, war damals bei ihnen etwas Großes. Deshalb waren sie verwirrt gewesen darüber, ob es erlaubt sei, sich im Djanābah-Zustand schlafen zu legen, oder nicht.

Deshalb fragte ‘Ummar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, den Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, ob es für eine Person, der bereits am Anfang der Nacht im Djanābah-Zustand geraten ist, erlaubt sei, sich danach schlafen zu legen, obwohl er sich in diesem Djanābah-Zustand befindet.

Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hat ihnen dieses erlaubt. Nur sollte der große Ĥadath mit dem Wudū` vermindert werden, sodass es dann nicht schlimm ist, sich im Djanābah-Zustand schlafen zu legen.

 

Der Nutzen aus diesem Ĥadīth:

  1. Es ist einer Person, die sich im Djanābah-Zustand befindet, erlaubt, in diesem Zustand schlafen zu gehen, wenn er jedoch zuvor den Wudū` vorgenommen hat.
  2.  Das Vollkommenste ist jedoch, dass man sich erst dann schlafen legt, wenn man den Ĝuşl vorgenommen hat, da das sich Beschränken auf den Wudu` nur eine Ausnahme darstellt.
  3. Die Legitimität, den Wudū` nach der Djanābah vorzunehmen, um sich danach schlafen zu legen und ohne den Ĝuşl vorgenommen zu haben.
  4. Es ist für eine Person, der sich im Djanābah-Zustand befindet, verhasst, ohne Ĝuşl und ohne Wudū` schlafen zu gehen.

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